Veröffentlichung von Informationen der
Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVaG in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088
(Offenlegungsverordnung)

Stand: April 2024
Diese Veröffentlichung enthält redaktionelle Anpassungen gegenüber der vorherigen Version mit Stand April 2022 nach Art. 3 der Offenlegungsverordnung

1. Präambel

Diese Erklärung beschreibt die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen bzw. ESG-Kriterien in den Grundsätzen der Anlagepolitik der Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVaG (im Folgenden „BPK“) gemäß Anforderungen in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088 (im Folgenden „OffenlegungsVO“ bzw. EU-OV) vom 27.11.2019.

Pensionskassen in Deutschland sind gehalten, die Inhalte und Vorgaben des „Merkblattes zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ der BaFin aus 12/2019 und der OffenlegungsVO als Finanzmarktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 1c i.V.m. Nr. 7 EU-OV bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage zu beachten bzw. umzusetzen.

2. Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf die OffenlegungsVO
2.1. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß Art. 3)

Der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung der Betriebspensionskasse der BPK werden kontinuierlich über Änderungen im Umgang mit der OffenlegungsVO und der Nachhaltigkeitsstrategie informiert. Die BPK veröffentlicht an dieser Stelle regelmäßig die Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungs-prozessen (Art. 3 und 12 der EU-OV).

Für die BPK ist es wichtig, eine risikokontrollierte und verantwortungsbewusste Kapitalanlagepolitik zu betreiben.

Die Kapitalanlagestrategie der BPK zielt darauf ab, im Rahmen der für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bzw. regulierte Pensionskassen geltenden Gesetze und Regelungen sowie unter Abwägung von Rentabilität und Risikotragfähigkeit eine auskömmliche Rendite im Verhältnis zum Rechnungszins zu erzielen. Für die Vermögensanlagen werden die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Anlageverordnung (AnlV) sowie der Rundschreiben und Verlautbarungen der BaFin eingehalten.

Das Vermögen wird gemäß § 215 VAG so angelegt, dass eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Außerdem wird ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, sowie eine strategische und taktische Anlagepolitik durch die BPK sichergestellt.

Der Themenkomplex Nachhaltigkeit sowie die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) in der Kapitalanlagepolitik der BPK werden insbesondere vor dem Hintergrund bewertet, inwieweit sich hieraus Risiken für die Pensionskasse selbst bzw. die Trägerunternehmen oder Versorgungsberechtigte ergeben.

Im Bereich der festverzinslichen Direktanlage wird derzeit davon abgesehen, Nachhaltigkeitskriterien explizit bei der Emittentenauswahl vorzugeben, um ein breiteres Anlagespektrum berücksichtigen zu können.

Bei der Auswahl von externen Fondsmanagern prüft ein externer Kapitalanlage-Berater vor Investition die Fähigkeit der jeweiligen Manager, ESG-Kriterien in ihren Anlageprozess einzubeziehen und führt in diesem Zusammenhang auch eine ESG-Rating Einstufung durch. Bei dieser Due Diligence der Asset Manager werden neben einer wirtschaftlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Strategie, sofern es die entsprechende Datenlage hergibt, auch ESG-Ratings in den folgenden Dimensionen betrachtet:

  • Einbezug von ESG-Kriterien bei der Generierung von Investmentideen
  • Einbezug von ESG-Kriterien in die Portfoliokonstruktion
  • Einbezug der ESG-Themen bei Ausübung von Stimmrechten und im Engagement
  • Firmenweites Engagement („Commitment“) in Bezug auf Nachhaltigkeit / ESG

Das ESG-Rating führt dabei nicht zwangsweise zur Auswahl oder dem Ausschluss der Anlage, fließt jedoch in die Gesamtbewertung mit ein.

2.2. Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (gemäß Art. 4)

Die BPK kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) gem. Art. 4 (1) b) der EU-OV bei ihren gesamten Investitionsentscheidungen keine möglichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Die in den technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörde in Brüssel geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können von der BPK nicht eingehalten werden. Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten Standards nicht zu. Insbesondere gilt dies für die jederzeitige Kontrolle der Vorgaben der technischen Standards im Falle der extern vergebenen Mandate aller Art.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an dieser Einschätzung auf absehbare Zeit etwas ändern wird.

2.3. Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß Art. 5)

In der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der BPK finden sich keine Anreize, die das Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden. Gleiches gilt für die Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (Art. 5 der EU-OV).

2.4. Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7 der OffenlegungsVO

Die den Tarifen der BPK zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (Art. 7 der Taxonomie-Verordnung).

Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVAG
– Der Vorstand –