Veröffentlichung von Informationen der
Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVaG in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088
(Offenlegungsverordnung)
Stand: April 2023
Erläuterungen der Änderungen zur Vorversion (Stand April 2022): Es hat keine inhaltlichen Änderungen beim Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess, bei der Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren oder in der Vergütungspolitik gegeben.
1. Präambel
Diese Erklärung beschreibt die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen bzw. ESG-Kriterien in den Grundsätzen der Anlagepolitik der Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVaG (im Folgenden „BPK“) gemäß Anforderungen in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088 (im Folgenden „OffenlegungsVO“).
Pensionskassen in Deutschland sind gehalten, die Inhalte und Vorgaben des „Merkblattes zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ der BaFin aus 12/2019 und der „Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 (OffenlegungsVO)“ (EU-OV) vom 27.11.2019, gültig ab 10.03.2021, als Finanzmarktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 1c i.V.m. Nr. 7 EU-OV bezgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage zu beachten bzw. umzusetzen.
2. Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf die OffenlegungsVO
2.1. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß Art. 3)
Der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung der Betriebspensionskasse der BPK werden kontinuierlich über Änderungen im Umgang mit der OffenlegungsVO und der Nachhaltigkeitsstrategie informiert. (Art. 3 und 12 der EU-OV).
Für die BPK ist es wichtig, eine risikokontrollierte und verantwortungsbewusste Kapitalanlagepolitik zu betreiben.
Die Kapitalanlagestrategie der BPK zielt darauf ab, im Rahmen der für kleine Versicherungsunternehmen bzw. regulierte Pensionskassen geltenden Gesetze und Regelungen sowie unter Abwägung von Rentabilität und Risikotragfähigkeit eine auskömmliche Rendite im Verhältnis zum Rechnungszins zu erzielen. Für die Vermögensanlagen werden die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Anlageverordnung (AnlV) sowie der Rundschreiben und Verlautbarungen der BaFin eingehalten.
Das Vermögen wird gemäß § 215 VAG so angelegt, dass eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Außerdem wird ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, sowie eine strategische und taktische Anlagepolitik durch die BPK sichergestellt.
Im Sinne einer umfassenden Risikoabwägung werden auch qualitative Aspekte, die ökologische, soziale und die gute Unternehmensführung betreffende Gesichtspunkte (ESG) aufgegriffen und im Anlageprozess berücksichtigt.
Im Bereich der festverzinslichen Direktanlage wird derzeit aufgrund des Niedrigzinsumfelds davon abgesehen, Nachhaltigkeitskriterien explizit bei der Emittentenauswahl vorzugeben, um ein breiteres Anlagespektrum berücksichtigen zu können.
Bei der Auswahl von externen Fondsmanagern wird vor Investition die Fähigkeit des Managers, ESG-Kriterien in seinen Anlageprozess einzubeziehen, geprüft und eine ESG-Rating Einstufung durch den Berater Mercer vorgenommen. Bei der Auswahl der Fondsmanager ist das ESG-Rating neben der Investmenteinschätzung entscheidungsrelevant. Die Bewertung hängt wesentlich davon ab, inwiefern bzw. wie ESG-Kriterien in den Investmentprozess inkludiert sind. Vier wesentliche Faktoren stehen hierbei im Fokus des Analyseprozesses von Mercer:
- Generierung von Investmentideen
- Wie identifiziert das Anlageteam ESG-Risiken und -Chancen auf der Ebene der Anlagestrategie? Wie werden ESG-Kriterien bei der Identifikation von Anlageideen berücksichtigt?
- Einschätzung der Personen, die an den wichtigsten Investitionsentscheidungen beteiligt sind, hinsichtlich Fähigkeiten, Erfahrung und Offenheit gegenüber ESG
- Konkrete ESG-Themen, die hierbei beurteilt werden, umfassen:
– Umwelt: Klimawandel, Wasser, Biodiversität
– Soziales: moderne Sklaverei, Humankapital, Menschenrechte
– Governance: Vielfalt des Verwaltungsrats, Vergütung, Aktionärsrechte
- Portfoliokonstruktion
- Wie effektiv ist der Vermögensverwalter bei der Umsetzung von Ideen, die von ESG-Faktoren getrieben werden, in Anlageentscheidungen und im Portfoliomanagement?
- Wie werden ESG-Ansichten in die Portfoliokonstruktion / Portfoliogewichtung einbezogen? Ist der Ansatz proaktiv oder reaktiv?
- Gibt es Beispiele, wie ESG-Kriterien in der Vergangenheit zu Änderungen im Portfolio geführt haben?
- Ausübung Stimmrechte und Engagement
- Inwieweit zeigt der Portfoliomanager auf der Ebene der Anlagestrategie Verantwortung in Bezug auf ESG-Themen?
- Wie arbeiten Portfoliomanager während der Due-Diligence-Phase mit Unternehmen bzw. Emittenten in Bezug auf ESG-Fragen zusammen?
- Welche Arten von laufenden Engagements gibt es? Wie führen diese Engagements zu Änderungen in der Portfolio-Positionierung?
- Firmenweites Engagement („Commitment“)
- Inwieweit versteht und unterstützt die Geschäftsleitung Nachhaltigkeit / ESG und welche unternehmensweiten Überzeugungen, Richtlinien und Nachhaltigkeits-Strategien gibt es?
- An welchen Initiativen beteiligt sich das Unternehmen und welchen Einfluss hat dies auf die eigenen Investmentstrategien?
Ein schlechtes ESG-Rating führt nicht zwangsweise zum Ausschluss einer Anlage, fließt jedoch in die Gesamtbewertung mit ein.
2.2. Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (gemäß Art. 4)
Die BPK kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) gem. Art. 4 (1) b) der EU-OV keine möglichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihren gesamten Investitionsentscheidungen berücksichtigen.
Die in den technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörde in Brüssel geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können von der BPK nicht eingehalten werden. Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten Standards nicht zu. Insbesondere gilt dies für die jederzeitige Kontrolle der Vorgaben der technischen Standards im Falle der extern vergebenen Mandate aller Art.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an dieser Einschätzung auf absehbare Zeit etwas ändern wird.
2.3. Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß Art. 5)
Die BPK gewährt weder dem Vorstand noch den Verantwortlichen Personen für die Schlüsselfunktionen eine Vergütung, daher finden sich in der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der BPK keine Anreize, die das Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden. Gleiches gilt für die Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (Art. 5 der EU-OV).
2.4. Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7 der OffenlegungsVO
Die den Tarifen der BPK zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (Art. 7 der Taxonomie-Verordnung).
Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG VVAG
– Der Vorstand –